3.4.5. Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Investitionen in den gleichen Vermögensgegenstand vorgenommen worden sind, sind grundsätzlich mehrere Mehrwertberechnungen vorzunehmen.