3.4.4. Der Kläger bringt dagegen vor, es werde bei der Berechnung des Mehrwertanteils nicht berücksichtigt, dass die Errungenschaft durch die Amortisationen von Anfang an investiere und damit auch von Anfang an einem Mehrwert der Hypothek partizipiere. Es sei eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen, wobei die Amortisationen von Anfang an, aber lediglich hälftig für die Mehrwertberechnung zu berücksichtigen seien, da diese kontinuierlich über die Jahre eingeflossen seien. Daraus resultiere eine Ersatzforderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber ihrem Eigengut von Fr. 143'821.85 statt Fr. 115'054.00 (Berufung Ziff. 4.3.4).