In der Folge verteilte sie den Mehrwert auf der Hypothek von Fr. 40'880.00 im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung auf das Eigengut (60.67 %; Fr. 24'801.00) und die Errungenschaft (39.32 %; Fr. 16'074.00), womit insgesamt eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut der Beklagten von Fr. 115'054.00 - 23 - (Fr. 87'500.00 + Fr. 11'480.00 + Fr. 16'074.00) resultierte (vorinstanzliches Urteil E. 9.7.4.3).