3.4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es erscheine nicht sachgerecht, die gesamte Amortisation als eine einzige ursprüngliche Investition zu betrachten und am gesamten Mehrwert partizipieren zu lassen, da diese in vielen einzelnen Teilzahlungen geleistet worden sei. Als Vereinfachung rechtfertige es sich, auf den Mittelwert abzustellen und die Investition so zu behandeln, wie wenn sie erst in der Hälfte der Zeit getätigt worden wäre. Sie teilte den auf der Hypothek entstandenen Mehrwert von Fr. 70'000.00 in der ersten Hälfte der Zeit dementsprechend dem Eigengut der Beklagten zu.