steigerung von Fr. 140'000.00 erfahren hat. Unbestritten ist sodann, dass die Amortisationszahlungen mit Errungenschaftsmitteln der Beklagten geleistet worden sind und der Errungenschaft der Beklagten somit eine Ersatzforderung gegenüber ihrem Eigengut im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB zukommt (vorinstanzliches Urteil E. 9.7.4.2.1 f.; Berufung Ziff. 4.3.4 a; Berufungsantwort Rz. 351 ff.).