3.4.2. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Liegenschaft um Eigengut der Beklagten handelt, die Liegenschaft vorehelich mit Eigengutsmitteln der Beklagten in Höhe von Fr. 65'000.00 sowie einer Hypothek in Höhe von Fr. 400'000.00 finanziert worden ist und zum Zeitpunkt des Kaufs am 4. Juli 2006 einen Wert von Fr. 465'000.00 aufgewiesen hat. Unbestritten ist ferner, dass die Hypothek ab Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands am 21. Oktober 2021 jeweils jährlich, insgesamt im Umfang von Fr. 87'500.00, amortisiert worden ist und die Liegenschaft zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Verkehrswert von Fr. 605'000.00 aufgewiesen, also eine Wert-