3.3. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz habe die angeblichen Darlehensschulden der Beklagten gegenüber ihrer Mutter zu Unrecht anerkannt (Berufung Ziff. 4.3.2). Wie er zutreffend ausführt, hat die Vorinstanz diese Schuld jedoch nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.6.3.3), womit sich aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt und darauf nicht weiter einzugehen ist. - 22 -