3.2. Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe die von ihm im Rahmen seiner Errungenschaftspassiven geltend gemachten Schulden in Höhe von über Fr. 43'000.00 zu Unrecht als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung dieser Schulden zu der von ihm beantragten höheren güterrechtlichen Ausgleichszahlung führen würde, sondern führt selbst aus, bei ihm sei ohnehin keine Errungenschaft zu teilen, weil er über keine Aktiven verfüge (Berufung Ziff. 4.1). Auf seine Rüge ist damit nicht weiter einzugehen.