_, womit sich ihre zu teilende Errungenschaft auf Fr. 100'801.40 belaufe. Davon stehe dem Kläger im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung die Hälfte, mithin Fr. 50'400.70 zu. Die bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 21. Oktober 2021 aufgelaufenen Schulden des Klägers aus Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 18'412.40 seien mit seinem Anspruch aus der Vorschlagsbeteiligung in Höhe von Fr. 50'400.00 zu verrechnen, womit ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch von Fr. 31'988.30 verbleibe (vorinstanzliches Urteil E. 9.8).