3. Güterrecht 3.1. Die Vorinstanz hat die Beklagte zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an den Kläger in Höhe von Fr. 31'988.30 verpflichtet. Sie stellte fest, dass der Kläger weder über Errungenschaftsaktiven noch über Errungenschaftspassiven verfüge. Die Beklagte verfüge über Errungenschaftsaktiven in Höhe von Fr. 115'054.00 aus einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut (Amortisation und Mehrwert auf der Hypothek der Eigengutsliegenschaft) sowie Errungenschaftspassiven in Höhe von Fr. 14'252.61 aus noch offenen Kreditschulden bei der O._____, womit sich ihre zu teilende Errungenschaft auf Fr. 100'801.40 belaufe.