In dieser Konstellation erscheint es naheliegender, dass sich der Kläger, die Beklagte und E._____ bei deren Volljährigkeit entsprechend der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und absehbaren Wohn- und Arbeitssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2, wonach keine gesetzliche Pflicht zur Festlegung eines Unterhaltsbeitrags über die Volljährigkeit hinaus besteht). 2.15. Zusammengefasst ist der Kläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Leistung der folgenden Unterhaltsbeiträge zu verpflichten: