2.13. Unter Abzug des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder sowie von F._____ verbleibt dem Kläger ein Überschuss in Höhe von Fr. 1'140.00 (Fr. 2'865.00 - Fr. 264.00 - Fr. 386.00 - Fr. 479.00 - Fr. 596.00). Verteilt man den verbleibenden Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf alle seine vier Kinder (inkl. F._____; je 1/6) und den Kläger (1/3), ergibt sich ein Überschussanteil der Kinder von je Fr. 190.00 und des Klägers von Fr. 380.00. Somit resultieren Unterhaltsbeiträge zulasten des Klägers für C._____ von Fr. 454.00 (Barbedarf Fr. 264.00 + Überschussanteil Fr. 190.00), für D._____ von Fr. 576.00 (Barbedarf Fr. 386.00 + Überschussanteil Fr. 190.00) und für E.