276 ZGB nicht zum Ziel hat, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4). Im Übrigen führte eine Verteilung des Gesamtüberschusses der Familie entgegen der Annahme des Klägers ebenfalls nicht dazu, dass er Anspruch auf einen gleich hohen Überschuss wie die Beklagte hätte, denn auch in diesem Fall wäre die Obhutslage massgeblich zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.).