Vor dem Hintergrund, dass die gemeinsamen Kinder sich in der alleinigen Obhut der Beklagten befinden und damit faktisch an ihrem Überschuss partizipieren, wäre es zudem künstlich, den Überschuss der Beklagten auf die gemeinsamen Kinder zu verteilen, um die Beklagte in der Folge zur Tragung der entsprechenden Überschussanteile der Kinder zu verpflichten. Soweit der Kläger rügt, ihm verbleibe ein tieferer Überschuss als der Beklagten (Berufung Ziff. 3.2c, 3.9.a), verkennt er, dass die gesetzliche Regelung von Art. 276 ZGB nicht zum Ziel hat, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4).