sie ist indes in einem Vollzeitpensum und damit im Umfang von 50 % «überobligatorisch» tätig. Anders als im Normalfall schlägt sich die Vollzeiterwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Beklagten auch nicht in Fremdbetreuungskosten nieder, denn die Mutter der Beklagten übernimmt die notwendige Fremdbetreuung der Kinder ohne finanzielle Entschädigung (act. 300 f.). Mit einem Überschuss in Höhe von Fr. 2'865.00 ist es dem Kläger sodann ohne Weiteres möglich, den gesamten Barbedarf sowohl der gemeinsamen Kinder (insgesamt Fr. 1'129.00) als auch des - 18 -