Die leicht höhere Leistungsfähigkeit der Beklagten ist zudem auf eine «überobligatorische» Arbeitsanstrengung der Beklagten zurückzuführen. Infolge des Alters der am 11. Januar 2017 geborenen jüngsten gemeinsamen Tochter E._____ wäre die Beklagte nach der Rechtsprechung nur zu einer Arbeitstätigkeit in einem 50 % Pensum verpflichtet (Schulstufenmodell, BGE 144 III 481 E. 4.7.6); sie ist indes in einem Vollzeitpensum und damit im Umfang von 50 % «überobligatorisch» tätig.