den Kinder (BGE 147 III 265 E. 8.1) und ist unbestritten, dass die Beklagte und die Grossmutter diese Betreuung übernimmt (Berufung Ziff. 3.2b). Neben der vollständigen Erbringung des Naturalunterhalts erzielt die Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'520.00, womit sie gegenüber dem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'030.00 kein deutlich höheres Einkommen erzielt. Mit einer Differenz des Überschusses von Fr. 315.00 erweist sie sich denn auch nur geringfügig leistungsfähiger als der Kläger.