Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung bereits vollständig in natura. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt hat bei gegebener Leistungsfähigkeit damit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, der nicht die Obhut innehat und der demzufolge weitestgehend von Betreu- - 17 -