2.11. Aus der Gegenüberstellung des Einkommens und des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten ergibt sich beim Kläger ein Überschuss bzw. eine Leistungsfähigkeit in Höhe von Fr. 2'865.00 (Fr. 5'030.00 - Fr. 2'165.00) und bei der Beklagten in Höhe von Fr. 3'180.00 (Fr. 5'520.00 - 2'340.00). Die Beklagte, unter deren alleiniger Obhut sich die gemeinsamen Kinder befinden, kann ihr familienrechtliches Existenzminimum somit selbst decken, womit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Bei den Kindern resultiert ein ungedeckter Barbedarf von C._____ in Höhe von Fr. 264.00 (Fr. 718.00 - Fr. 982.00), von D._____ in Höhe von Fr. 386.00 (Fr. 570.00 - Fr. 956.00), von E._