_ und D._____ geltend gemachten Mehrkosten für eine auswärtige Verpflegung nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen. Die Steueranteile betragen sodann Fr. 62.00 für C._____, Fr. 72.00 für D._____, Fr. 77.00 für E._____ und Fr. 7.00 für F._____ (siehe oben). Die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder beziffern sich damit wie folgt: C._____ Grundbetrag Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 146.00 Krankenkasse Fr. 71.00 Arbeitswegkosten Fr. 103.00 Steueranteil Fr. 62.00 Total Fr. 982.00