2.10. Im Rahmen der Bedarfsermittlung der Kinder sind in Abweichung von den SchKG-Richtlinien für jedes Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen und allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören sodann die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).