Davon sind die Steueranteile der drei Kinder in Abzug zu bringen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden Barunterhaltsbeiträge und Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Beklagten insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und ist damit der Anteil an der gesamten Steuerschuld der Beklagten zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Bei C._____ ist somit von einem Einkommen von jährlich rund Fr. 8'660.00, bei D._____ von rund Fr. 10’130.00 und bei E._____ von rund - 14 -