Die Schuld gegenüber der O._____ wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Passivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt (E. 3.5.5; vorinstanzliches Urteil E. 9.6.3.1, 9.8), womit es sich für die Zukunft nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr um gemeinsame Schulden der Ehegatten, sondern eine persönliche Schuld der Beklagten handelt. Eine solche ist nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).