Die von der Beklagten geltend gemachten Leasing-Raten für ihr Auto sind nicht zu berücksichtigen, da der Leasing-Vertrag im Januar 2025 ausgelaufen ist (Berufungsantwort Ziff. 2.15; KAB 64) und die Leasing-Raten ohnehin nur anzurechnen wären, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2), was vorliegend nicht der Fall ist, legt die Beklagte doch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie auf ein Fahrzeug angewiesen sein sollte. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die Abzahlung des Kredits der O._____ in Höhe von Fr. 317.00 pro Monat. Die Schuld gegenüber der O.__