von gesamthaft Fr. 438.00 (vgl. E. 2.10) in Abzug zu bringen, womit im Bedarf der Beklagten Wohnkosten in Höhe von Fr. 442.00 zu berücksichtigen sind. Da vorliegend aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum möglich ist, sind die aktuellen Krankenkassenprämien der Beklagten für Grund- und Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 486.00 (BAB 50) zu berücksichtigen. Davon ist die Prämienverbilligung von monatlich Fr. 282.00 (BAB 54) in Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag von Fr. 204.00 ergibt.