2.9. Die Beklagte lebt zusammen mit den gemeinsamen Kindern in ihrer Eigentumsliegenschaft. Ihr ist der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Höhe von Fr. 1'200.00 anzurechnen (SchKG-Richtlinien Ziff. I.1). In Bezug auf die Wohnkosten ist unbestritten, dass die Beklagte monatlich Fr. 247.00 Hypothekarzinsen sowie Fr. 100.00 an den Erneuerungsfonds (vgl. zur Berücksichtigung von Zahlungen an einen Erneuerungsfonds: Urteil des Bundesgerichts 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1) zu bezahlen hat.