in das Verhältnis zu den vom Kläger insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und ist damit der Anteil an der gesamten Steuerschuld des Klägers zu ermitteln (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Auf F._____ entfallen Kinderzulagen von jährlich Fr. 2'580.00, was rund 10 % des steuerbaren Einkommens des Klägers entspricht. Anhand der Steuerlast von monatlich Fr. 65.00 resultiert damit ein Steueranteil von rund Fr. 7.00 für F._____, womit Fr. 58.00 auf den Kläger entfallen. Insgesamt beziffert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers wie folgt: - 12 -