Kinderzulagen für F._____ von Fr. 2'580.00. Davon abzuziehen sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die sich – wie zu zeigen sein wird – auf rund Fr. 20’400.00 pro Jahr belaufen. Abzuziehen sind weiter die Berufskosten, welche aus den obenerwähnten Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 2'700.00 (Fr. 225.00 x 12) und einem Pauschalabzug von Fr. 2'000.00 bestehen, der Pauschalabzug für Versicherungsprämien von Fr. 3'400.00 und der Kinderabzug für F._____ von Fr. 7'400.00 (vgl. Beilage 6 und 7 zur Eingabe vom 17. Juli 2025; vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2024).