lende Kommunikations- und Versicherungskosten mit seiner Partnerin teilen kann, ist dem Kläger entsprechend seinem Antrag die Hälfte der Pauschale, d.h. Fr. 50.00, anzurechnen. Weiter ist die Steuerbelastung, d.h. die laufenden Steuern, nach der obenerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Dass der Kläger die Zahlung von fälligen Steuern nicht nachgewiesen hat, vermag entgegen dem Vorbringen der Beklagten daran nichts zu ändern, fallen beim Kläger doch trotzdem laufende Steuern an. Die monatliche Steuerbelastung des Klägers errechnet sich ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 60'360.00 zuzüglich der