Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der vom Kläger geltend gemachte Zuschlag für die auswärtige Verpflegung (Abendessen) von Fr. 110.00. Ein solcher ist nur im Falle des Nachweises von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung zu gewähren (SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.b). Der Kläger hat keine Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung belegt. Vielmehr hat er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, wenn er jeweils am Mittag zur Arbeit gehe, kaufe er für das Abendessen ein Sandwich vom Kiosk am Bahnhof (act. 299), womit ihm im Vergleich zu einer zu Hause eingenommenen Hauptmahlzeit, die im Grundbetrag enthalten ist, keine Mehrkosten entstehen.