__ fahren kann und daher keine Arbeitswegkosten anfallen, zumal die Ausführungen des Klägers, wonach ein Mitfahren aufgrund veränderter Arbeitszeiten nicht mehr möglich sei und er nun für ein Streckenabonnement Fr. 225.00 bezahle (Replik S. 8; act. 299), nachvollziehbar sind. Zudem würden auch bei einer Fahrgemeinschaft mit einem Arbeitskollegen vergleichbare Kosten anfallen, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass der Mitfahrende sich an den Kosten beteiligt. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der vom Kläger geltend gemachte Zuschlag für die auswärtige Verpflegung (Abendessen) von Fr. 110.00.