Von den Wohnkosten des Klägers ist der Wohnkostenanteil von F._____ in Höhe von Fr. 250.00 (siehe unten) in Abzug zu bringen, womit im Bedarf des Klägers Fr. 500.00 zu berücksichtigen sind. Nachdem es die finanziellen Mittel – wie zu zeigen sein wird – zulassen, den Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, sind die Krankenkassenprämien des Klägers für Grundund Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 482.00 (Beilage 8 zur Eingabe vom 17. Juli 2025) zu berücksichtigen. Entgegen der Beklagten ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit einem Arbeitskollegen zu seinem Arbeitsplatz nach U._____ fahren kann und daher keine Arbeitswegkosten anfallen,