Die Wohnkosten betragen ausweislich des auf den Kläger und seine Konkubinatspartnerin lautenden Mietvertrags Fr. 1'500.00 (Klagebeilage [KB] 41), wovon die Hälfte, d.h. Fr. 750.00, auf den Kläger entfällt. Keine Wohnkosten und auch keine anderweitig im Bedarf des Klägers zu berücksichtigenden Auslagen stellen die ebenfalls im Mietvertrag aufgeführten Mietzinse für einen Tiefgaragen- und Aussenabstellplatz dar, zumal der Kläger gemäss seinen Angaben über kein Auto verfügt und für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Klagebegründung Ziff. 3.7; Replik S. 8). Von den Wohnkosten des Klägers ist der Wohnkostenanteil von F.___