Der Kläger lebt mit seiner neuen Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn F._____ zusammen, womit ihm der hälftige Grundbetrag für ein Paar in einer dauernden Hausgemeinschaft, d.h. Fr. 850.00, anzurechnen ist (SchKG-Richtlinien Ziff. I.3). Die Wohnkosten betragen ausweislich des auf den Kläger und seine Konkubinatspartnerin lautenden Mietvertrags Fr. 1'500.00 (Klagebeilage [KB] 41), wovon die Hälfte, d.h. Fr. 750.00, auf den Kläger entfällt.