__ rechtfertigt es sich, auf den durchschnittlichen Lehrlingslohn bis zum Erreichen der Volljährigkeit abzustellen. Dieser beträgt Fr. 907.00 (10 x Fr. 850.00 [1. Lehrjahr], 3 x Fr. 1'100.00 [2. Lehrjahr] vgl. BAB 55). Davon ist ihr ebenfalls ein Drittel, d.h. Fr. 302.00, als Einkommen anzurechnen. Der gemeinsamen achtjährigen Tochter E._____ ist die Kinderzulage in Höhe von Fr. 215.00 (EG FamZG § 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 FamZG) als Einkommen anzurechnen.