Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung des Lehrlingslohns zu einem Drittel erweist sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Familie sowie des Umstands, dass dem Lehrlingseinkommen auch gewisse Berufskosten für Schulbücher und EDV-Mittel gegenüberstehen, als gerechtfertigt und zumutbar (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB) und wird von den Parteien nicht beanstandet (Berufung Ziff. 3.7b; Berufungsantwort Ziff. 2.17). C._____ ist damit ein Drittel des Lehrlingslohns von Fr. 1'350.00 des dritten Lehrjahrs, d.h. Fr. 450.00, als Einkommen anzurechnen. Bei D._____ rechtfertigt es sich, auf den durchschnittlichen Lehrlingslohn bis zum Erreichen der Volljährigkeit abzustellen.