2.7. Seit August 2025 befindet sich die gemeinsame Tochter C._____ im dritten Lehrjahr als […] (KAB 69) und die gemeinsame Tochter D._____ im ersten Lehrjahr als […] (Berufungsantwortbeilage [BAB] 55). Ihnen ist die Ausbildungszulage von je Fr. 268.00 (EG FamZG § 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG) als Einkommen anzurechnen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung des Lehrlingslohns zu einem Drittel erweist sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Familie sowie des Umstands, dass dem Lehrlingseinkommen auch gewisse Berufskosten für Schulbücher und EDV-Mittel gegenüberstehen, als gerechtfertigt und zumutbar (vgl. Art.