wieder eine Vollzeitstelle in seiner bisherigen Tätigkeit als Anlagenführer mit einem Nettoeinkommen in der bisherigen Höhe aufzunehmen. Der Kläger könnte sich seiner Verpflichtung, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch nicht mit dem Argument entziehen, dass er gegenüber seinem Sohn F._____ (geb. tt. April 2023) aus einer nachfolgenden Beziehung zur persönlichen Betreuung verpflichtet bzw. berechtigt ist, da das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien relativiert ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 6.4.2.2, 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 6.4).