Beklagte zudem geltend, gemäss einer Lohnpfändung vom 2. Juli 2025 verdiene der Kläger aktuell Fr. 5'400.00. Aus der eingereichten Existenzminimumsberechnung des Regionalen Betreibungsamts T._____ vom 2. Juli 2025 ist jedoch einzig das Einkommen der Partnerin des Klägers ersichtlich, weshalb damit das behauptete Einkommen des Klägers von Fr. 5'400.00 nicht bewiesen ist. Der Kläger hat mit Eingabe vom 17. Juli 2025 den Lohnausweis 2024 sowie Lohnabrechnungen von Oktober bis Dezember 2024 eingereicht. Daraus ist ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'030.00 inklusive 13. Monatslohn ersichtlich. In der Eingabe vom 17. Juli 2025 hat er zudem ausgeführt, er arbeite seit