2.5. Die Vorinstanz ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 5'090.00 in einem 100 % Pensum als Anlageführer bei der K._____ AG ausgegangen (vorinstanzliches Urteil E. 6.4.1.1). Die Beklagte macht mit Berufungsantwort geltend, es sei davon auszugehen, dass der Kläger nun Fr. 5'500.00 verdiene, weil er in Schicht arbeite und entsprechende Zulagen erhalte. Zudem schöpfe der Kläger seine Erwerbsfähigkeit mit einem Einkommen von Fr. 5'000.00 nicht voll aus, weshalb ihm [mindestens] ein Einkommen von Fr. 5'250.00 angerechnet werden müsse (Berufungsantwort Ziff. 2.4). Mit Eingabe vom 15. August 2025 macht die -8-