Wirkung entfaltet, bis das Scheidungsurteil bezüglich der Unterhaltsregelung rechtskräftig wird. Der Kinderunterhalt ist somit ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. 2.4. Beide Elternteile sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu bemessen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).