Das Scheidungsgericht bestimmt die Beitragspflicht für den Kindesunterhalt grundsätzlich ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, doch kann es ermessensweise der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3). Vorliegend sind keine Gründe für eine rückwirkende Anordnung ersichtlich, zumal zwischen den Parteien ein Eheschutzentscheid ergangen ist (Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau SF.2019.72 vom 24. Dezember 2019), dessen unterhaltsrechtliche Anordnung solange