1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Dezember 2023 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. Kinderunterhalt 2.1. Die Vorinstanz hat den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, D._____ und E._____ die vorstehend erwähnten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Kläger beantragt eine Reduktion dieser Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehend erwähnten Anträgen. -7-