3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Parteien aufgefordert, aktuelle unterhaltsrelevante Unterlagen einzureichen. Mit Eingaben vom 26. Juni 2025 bzw. vom 17. Juli 2025 reichten die Parteien Unterlagen ein. 3.4. Mit Eingabe vom 14. August 2025 nahm die Beklagte zu den vom Kläger am 17. Juli 2025 eingereichten Unterlagen Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: