Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 6. U.K.u.E.F. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Mai 2024 beantragte die Beklagte: 1. Die Berufung vom 18.04.2024 des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren ZOR.2024.23 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Schreibenden als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter.