h) Ab 1.2.2033 bis 31.1.2035 - für E._____ Fr. 449.-- i) Ab 1.2.2035 bis Abschluss Erstausbildung E._____ - für E._____ Fr. 180.— 3. Eventualiter nach richterlichem Ermessen. 4. In Abänderung von Ziffer 10.1. des angefochtenen Entscheides sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils unter Verrechnung der bis zum Stichtag 21.10.2021 noch offenen Unterhaltsschulden eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 55'578.42 zu bezahlen. 5. -6-