1. -5- Die Ziffern 5.1., 5.2. und 10.1. des Entscheides des Präsidiums des Familiengerichtes Aarau vom 04.12.2023 i.S. Ehescheidung seien aufzuheben. 2. In Abänderung der Ziffern 5.1. und 5.2. des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Barunterhalt seiner drei Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. KZ/AZ (soweit von ihm bezogen) zu bezahlen: