13.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten wird mit Fr. 8'925.60 (Grundentschädigung nach Streitwert von Fr. 13'410.00, je 10 % Zuschlag für zusätzliche Verhandlung und zusätzliche Rechtschrift, hälftiger Abzug da Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens [§ 12a Abs. 2 AnwT], inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 241.38, inkl. Fr. 638.15 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger erhob am 18. April 2024 Berufung gegen das ihm am 22. März 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte: