13.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 8'925.60 (Grundentschädigung nach Streitwert von Fr. 13'410.00, je 10 % Zuschlag für zusätzliche Verhandlung und zusätzliche Rechtschrift, hälftiger Abzug da Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens [§ 12a Abs. 2 AnwT], inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 241.38, inkl. Fr. 638.15 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).