12. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 8'040.00, dem Gutachten von Fr. 2'692.50, den Zeugen-Auslagen von Fr. 212.80 sowie den Dolmetscher-Auslagen von Fr. 385.80, insgesamt Fr. Fr. 11'331.10, werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 13. 13.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.